LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2016
L 11 R 584/14
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3; KSVG § 24 Abs. 2 S. 2; KSVG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2877/11

Künstlersozialabgabepflicht des Trägervereins eines Chors in der Künstlersozialversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 11 R 584/14

DRsp Nr. 2016/3996

Künstlersozialabgabepflicht des Trägervereins eines Chors in der Künstlersozialversicherung

Der Trägerverein (e.V.) eines Chors, der aus circa 120 Sängerinnen und Sängern besteht, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind, ist kein typischer Verwerter iSd § 24 Abs. 1 KSVG, selbst wenn der Chor regelmäßig mehrere Konzerte jährlich aufführt, bei denen er sich von Solisten und Instrumentalmusikern begleiten lässt, die für den jeweiligen Auftritt vergütet werden. Der Verein ist jedoch ein Unternehmer iSd § 24 KSVG, der zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist, wenn er im Kalenderjahr mehr als drei Konzerte gibt, bei denen selbstständige Künstler (hier: Solisten und Instrumentalmusiker) gegen Entgelt mitwirken.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 sowie der Bescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass Abgabepflicht nach dem KSVG nur für die Jahre 2004, 2007 und 2008 besteht und die sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe insgesamt 15.134,11 € beträgt.

Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3; KSVG § 24 Abs. 2 S. 2; KSVG § 24 Abs. 3;