Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 sowie der Bescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass Abgabepflicht nach dem KSVG nur für die Jahre 2004, 2007 und 2008 besteht und die sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe insgesamt 15.134,11 € beträgt.
Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|