BSG - Urteil vom 07.07.2005
B 3 KR 7/04 R
Normen:
KSVG § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3467/01
SG Stuttgart, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 121/99

Künstlersozialabgabepflicht beim Betreiben einer Ausbildungseinrichtung, Abgabe- und Versicherungspflicht

BSG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen B 3 KR 7/04 R

DRsp Nr. 2005/18967

Künstlersozialabgabepflicht beim Betreiben einer Ausbildungseinrichtung, Abgabe- und Versicherungspflicht

1. Für den Inhaber einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten besteht dem Grunde nach Künstlersozialabgabepflicht. Die Einbeziehung der Lehre von Kunst in das KSVG entfällt nicht bereits dadurch, dass ein Künstler seine eigenschöpferische Tätigkeit aufgibt und sich nur noch darauf beschränkt, sein Erfahrungswissen durch eine Lehrtätigkeit weiter zu geben. 2. Nach dem KSVG ist eine Deckungsgleichheit zwischen Abgabepflicht und Versicherungspflicht nicht zwingend erforderlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wegen Betreibens einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten.