BSG - Urteil vom 04.03.2004
B 3 KR 12/03 R
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; SGG § 70 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 652
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 38/00
SG Hamburg, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KR 730/97

Künstlersozialabgabepflicht bei der Erstellung von Bild- und Tonträgern

BSG, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen B 3 KR 12/03 R

DRsp Nr. 2004/11645

Künstlersozialabgabepflicht bei der Erstellung von Bild- und Tonträgern

Unternehmen, die im Auftrage von Fernsehsendern durch Teams aus Kameraleuten und Tontechnikern Bild- und Tonaufnahmen erstellen, ohne sie bis zur Sendereife weiter zu bearbeiten, sind wegen der "Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern" auch zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ; SGG § 70 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.

Geschäftsgegenstand der Klägerin ist nach der Handelsregistereintragung vom 30. August 2001 (HRB Amtsgericht H. ) die "Produktion von Film- und Videoprodukten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten". Gesellschafter mit Anteilen von je 50 vH und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind der Kameramann M. K. und der ebenfalls als Kameramann tätige gelernte Bankkaufmann C. L. .