LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2002
15 Ta 291/02
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 78 S. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 687/02

Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prüfungsumfang, Verspätungsfrage, Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 15 Ta 291/02

DRsp Nr. 2003/4726

Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prüfungsumfang, Verspätungsfrage, Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

»1. Prüfungsgegenstand des Verfahrens über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist nur die Frage des Verschuldens - nicht auch die der Verspätung ( entgegen BAG v. 28.04.1983 - 2 AZR 436/81 - und BAG v.05.04.1984 - 2 AZR 67/83 ). 2. Nach der ZPO - Novelle vom 27.07.2001 ist nunmehr aufgrund der auch auf das Verfahren nach § 5 KSchG anwendbaren §§ 78 S. 2, 72 Abs, 2 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht statthaft.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 78 S. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2002 ausgesprochen ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1972 bei der Beklagten zuletzt als Leiter der Retourenabteilung beschäftigt.

Mit der am 20.02.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die zum 31.08.2002 ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 25.01.2002.

Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger vom Personalreferenten der Beklagten, dem Zeugen K., persönlich übergeben worden. Der Tag der Übergabe des Kündigungsschreibens ist zwischen den Parteien streitig.