I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2002 ausgesprochen ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1972 bei der Beklagten zuletzt als Leiter der Retourenabteilung beschäftigt.
Mit der am 20.02.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die zum 31.08.2002 ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 25.01.2002.
Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger vom Personalreferenten der Beklagten, dem Zeugen K., persönlich übergeben worden. Der Tag der Übergabe des Kündigungsschreibens ist zwischen den Parteien streitig.
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