LAG Hamm - Beschluss vom 18.04.1996
5 Ta 285/95
Normen:
KSchG § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
LAGE § 5 KSchG Nr. 79
NZA-RR 1996, 454
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg - 3 (1) Ca 769/94 - 21.02.95,

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 5 Ta 285/95

DRsp Nr. 2001/5878

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung

1. Auch dem von einem Rechtsanwalt verfassten Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage kann bei fehlender ausdrücklicher Hervorhebung in der Regel stillschweigend entnommen werden, es sollten die die Zulassung begründenden Tatsachen, soweit sie im Wissen des gekündigten Arbeitnehmers stehen, durch eidesstattliche Versicherung des letzteren glaubhaft gemacht werden. 2. Ein solcher Antrag ist darum auch ohne förmliche Angabe dieses Mittels jedenfalls dann nicht unzulässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs KSchG, wenn der Arbeitgeber die betreffenden Tatsachen nicht bestreitet (Fortführung von LAG Hamm, Beschluß vom 19.06.1986 - 8 Ta 110/86 = LAGE § 5 KSchG Nr. 23).

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanz: ArbG Arnsberg - 3 (1) Ca 769/94 - 21.02.95,
Fundstellen