LAG Berlin - Urteil vom 15.08.1997
6 Sa 51/97
Normen:
BGB § 705 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 203
BB 1998, 431
LAGE § 4 KSchG Nr. 37
MDR 1998, 293
NZA-RR 1998, 279
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 28807/95

Kündigungsschutzklage gegen Gesellschafter des bürgerlichen Rechts

LAG Berlin, Urteil vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 51/97

DRsp Nr. 2002/17267

Kündigungsschutzklage gegen Gesellschafter des bürgerlichen Rechts

»Die nur gegen einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtete Kündigungsschutzklage ist unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 705 ; ZPO § 62 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit Mitte 1988 als Servicekraft im Restaurant S. tätig. Dieses Restaurant wurde aufgrund des Kaufvertrags vom 1. Oktober 1992 von der Beklagten, deren Ehemann und einem bereits nach kurzer Zeit wieder ausgeschiedenen dritten Teilhaber übernommen.

Nachdem die Klägerin mehrere Tage lang nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte ihr die Beklagte am 5. September 1995 fristlos.