Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Leistung von Arbeits- und Überstundenvergütung sowie von Provision und Zinsen.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.08.2003 (dort S. 3 - 8 = Bl. 130 - 135 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und insbesondere nicht durch die schriftliche Kündigung vom 30.01.2003 zum 28.02.2003 beendet ist,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin eine Überstundenvergütung in Höhe von 3.780,00 EUR brutto unter Einbehalt der Sozialabgaben abzurechnen und an diese netto auszuzahlen,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin Unkostenaufwendungen für die Bezahlung eines Kindermädchens in Höhe von 160,00 EUR zu erstatten,
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