BAG - Urteil vom 07.07.2011
2 AZR 476/10
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2163/09
ArbG Berlin, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 20749/08

Kündigungsschutz; Wartezeit bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis; Auslandsarbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 476/10

DRsp Nr. 2012/1609

Kündigungsschutz; Wartezeit bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis; Auslandsarbeitsverhältnis

1. Setzt sich die Beschäftigung des Arbeitnehmers bei zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen nahtlos fort, ist typischerweise von einem "ununterbrochenen" Arbeitsverhältnis auszugehen. 2. Aber auch in Fällen, in denen keine nahtlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, kann eine rechtliche Unterbrechung unbeachtlich sein, wenn sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 3. Diese Grundsätze kommen auch dann zum Tragen, wenn für das frühere Arbeitsverhältnis nicht deutsches, sondern ausländisches Recht galt. Für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist es grundsätzlich unerheblich, ob dieses einem anderen Arbeitsvertragsstatut unterlag.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2010 - 18 Sa 2163/09 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. August 2009 - 19 Ca 20749/08 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

§ ;