LAG Berlin - Urteil vom 20.06.1995
3 Sa 31/95
Normen:
BGB § 140 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; LPVG Berlin § 79 Abs. 1 § 87 Nr. 9 ; SchwbG §§ 1 15 38 Abs. 1 ; ZPO § 542 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 17302/92

Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach §§ 38 Abs. 1, 15 SchwbG; Erfordernis der Zustimmung des Personalrats nach dem PersVG BE 1974 im Falle der Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 31/95

DRsp Nr. 2002/8005

Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach §§ 38 Abs. 1, 15 SchwbG; Erfordernis der Zustimmung des Personalrats nach dem PersVG BE 1974 im Falle der Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung

1. Ergeht gegen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ein Bescheid, der einen Grad der Behinderung von unter 50 feststellt, so gelten im Rahmen des gemäß § 38 Abs. 1 SchwbG fortwährenden Schutzes im Falle einer danach vom Arbeitgeber erklärten Kündigung die vom BAG entwickelten Grundsätze zum Eingreifen des Kündigungsschutzes nach dem SchwbG entsprechend. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den Herabsetzungsbescheid in Kenntnis gesetzt und erfährt dieser spätestens innerhalb der Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung nicht davon, daß der Bescheid durch Widerspruch und Klage nicht bestandskräftig geworden ist, so ist die Kündigung nicht schon wegen §§ 38 Abs. 1, 15 SchwbG infolge fehlender Zustimmung der Hauptfürsorgestelle rechtsunwirksam.