BAG - Urteil vom 24.03.2011
2 AZR 674/09
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 2383
NZA-RR 2012, 243
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1644/08
ArbG Detmold - 1 Ca 1700/07 - 3.9.2008,

Kündigungsschutz - Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Umfang der Personalkompetenz leitender Angestellter; Ehrverletzende Äußerung im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Umfang des Kündigungsschutzes bei Arbeitnehmer-Gesellschafter

BAG, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 674/09

DRsp Nr. 2011/15118

Kündigungsschutz - Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Umfang der Personalkompetenz leitender Angestellter; Ehrverletzende Äußerung im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Umfang des Kündigungsschutzes bei Arbeitnehmer-Gesellschafter

Orientierungssätze: 1. Die von § 14 Abs. 2 KSchG geforderte Befugnis des leitenden Angestellten zur selbständigen Einstellung und Entlassung muss eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern erfassen. Ein nur eng begrenzter Personenkreis genügt nicht. 2. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetze oder Kollegen.