BAG - Urteil vom 02.06.2005
2 AZR 296/04
Normen:
BGB § 615 S. 1 § 622 § 134 ; HGB § 89 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 750
AuR 2005, 384
AuR 2006, 36
BAGE 115, 88
BB 2005, 2304
DB 2005, 2085
MDR 2006, 96
NJW 2005, 3230
NZA 2005, 1176
ZIP 2005, 2125
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2051/03
ArbG Hamm, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2262/03

Kündigungsrecht - Folgen eines Verstoßes gegen § 622 Abs. 6 BGB

BAG, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 296/04

DRsp Nr. 2005/13174

Kündigungsrecht - Folgen eines Verstoßes gegen § 622 Abs. 6 BGB

»Vereinbaren die Parteien unter Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer vereinbarte (längere) Kündigungsfrist einhalten (§ 622 Abs. 6 BGB iVm. § 89 Abs. 2 HGB analog).«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber muss bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers die auch für den Arbeitnehmer vertraglich vereinbarte - längere - Kündigungsfrist einhalten und kann nicht mit der für ihn, den Arbeitgeber, vorgesehenen vertraglich - kürzeren - Kündigungsfrist kündigen (§ 622 Abs. 6 BGB iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB analog). 2. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB sind gegeben. Es liegen sowohl eine Gesetzeslücke als auch mit § 89 Abs. 2 HGB ein analogiefähiger gesetzlicher Tatbestand vor.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1 § 622 § 134 ; HGB § 89 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist und davon abhängige Vergütungsansprüche der Klägerin.