LAG Köln - Urteil vom 02.03.2018
10 Sa 773/17
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 243;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1305/17

Kündigungsgründe für eine verhaltensbedingte ordentliche KündigungFeststellung der Schlechtleistung des ArbeitnehmersDarlegungslast des Arbeitgebers bei qualitativer Minderleistung des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 773/17

DRsp Nr. 2022/11856

Kündigungsgründe für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung Feststellung der Schlechtleistung des Arbeitnehmers Darlegungslast des Arbeitgebers bei qualitativer Minderleistung des Arbeitnehmers

1. Als verhaltensbedingte Gründe gelten solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2. Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. 3. Bei einer Kündigung wegen qualitativer Minderleistung des Arbeitnehmers ist es zunächst Sache des Arbeitgebers, zu den aufgetretenen Leistungsmängeln das vorzutragen, was er über die Fehlerzahl, die Art und Schwere sowie Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wissen kann.

Tenor

1. 2. 3.