LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.05.1995
2 Sa 67/95
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1889/94

Kündigungsfristen: betriebliche Übung - Kenntnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 67/95

DRsp Nr. 2001/4120

Kündigungsfristen: betriebliche Übung - Kenntnis

Kannte der Arbeitnehmer eine betriebliche Übung nicht und musste er sie auch nicht kennen, finden ein für ihn nachteiliger Tarifvertrag (hier: Kündigungsfristen während der Probezeit) nach den Grundsätzen der tariflichen Übung auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Kündigungsfrist und damit zusammenhängende Lohnansprüche des Klägers.

Der Kläger begann am 3.5.1994 bei der Beklagten eine Tätigkeit als Kranfahrer zu einem Bruttostundenverdienst von 13,80 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. In dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und des privaten Verkehrsgewerbes, der auf Seiten der Gewerkschaft von der ÖTV abgeschlossen worden ist, heißt es unter § 3 Ziffer 2 unter der Überschrift "Probezeit":