LAG München - Urteil vom 12.07.2000
9 Sa 1289/99
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; MTV für die kaufmännischen technischen Angestellten sowie Meister der südbayerischen Textilindustrie vom 12.05.82/06.10.94 § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1650/99

Kündigungsfrist: deklaratorische Wirkung des § 2 MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der südbayerischen Textilindustrie

LAG München, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 1289/99

DRsp Nr. 2002/15154

Kündigungsfrist: deklaratorische Wirkung des § 2 MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der südbayerischen Textilindustrie

Die Regelung der Kündigungsfristen in § 2 B Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für die kaufmännischen technischen Angestellten sowie Meister der südbayerischen Textilindustrie vom 12.05.82/06.10.94 ist deklaratorisch. Dies bedeutet, daß nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen § 622 Abs. 2 BGB für die verlängerten Kündigungsfristen gilt.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; MTV für die kaufmännischen technischen Angestellten sowie Meister der südbayerischen Textilindustrie vom 12.05.82/06.10.94 § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Länge der Kündigungsfrist. Die Klägerin hat eine Betriebszugehörigkeit seit 1.4.92 als kaufmännische Angestellte. Sie war zuerst bei der Firma ... am Produktionsstandort L beschäftigt, der 1997 von der Beklagten übernommen wurde.