LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2010
7 Sa 780/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 394/08

Kündigungsfrist bei Betriebsübergang unter Einschaltung einer Transfergesellschaft; unbeachtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für einen Tag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 780/09

DRsp Nr. 2010/9245

Kündigungsfrist bei Betriebsübergang unter Einschaltung einer Transfergesellschaft; unbeachtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für einen Tag

1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für lediglich 1 Tag ist vorliegend wegen Umgehung des § 613 a BGB unwirksam. 2. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB ist eine lediglich eintägige tatsächliche und rechtliche Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers unschädlich.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.05.2009, 7 Ca 394/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 20.08.2008 zum 30.09.2008 oder zum 31.01.2009 beendet worden ist.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger war ab dem 25.10.1995 bei A. GmbH als Werkzeugmacher beschäftigt. Über das Vermögen dieser zwischenzeitlich in AE. GmbH umbenannten Firma wurde im Jahre 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.