LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2010
7 Sa 779/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AE 2011, 44
ArbR 2010, 326
AuA 2010, 725
BB 2010, 2181
EWiR 2010, 735
EWiR § 613a BGB 9/2010, 735
GWR 2010, 332
LAGE § 613a BGB 2002 Nr. 29
LAGE § 622 BGB 2002 Nr. 5a
ZIP 2010, 2066
ZInsO 2010, 1196
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 393/08

Kündigungsfrist bei Betriebsübergang unter Einschaltung einer Transfergesellschaft; unbeachtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für einen Tag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 779/09

DRsp Nr. 2010/9151

Kündigungsfrist bei Betriebsübergang unter Einschaltung einer Transfergesellschaft; unbeachtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für einen Tag

1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Insolvenzverwalter und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für lediglich 1 Tag ist vorliegend wegen Umgehung des § 613 a BGB unwirksam. 2. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB ist eine lediglich eintägige tatsächliche und rechtliche Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers unschädlich.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.05.2009, 7 Ca 393/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 20.08.2008 zum 31.12.2008 oder zum 31.03.2009 beendet worden ist.

Der am 0.0.1945 geborene Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 04.02.1982 (Bl. 76 d.A.) ab dem 01.04.1982 bei A Metallwarenfabrik GmbH als Refa-Fachmann beschäftigt. Über das Vermögen dieser zwischenzeitlich in B GmbH umbenannten Firma wurde im Jahre 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.