LAG Berlin - Urteil vom 16.03.1995
14 Sa 159/94
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; DDR-AGB § 55 Abs. 1 ; MTV-Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg Ziffer 11;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 69 Ca 10891/94

Kündigungsfrist: - Ablösung der tariflichen Regelung durch § 622 Abs. 2 BGB

LAG Berlin, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 159/94

DRsp Nr. 2001/14251

Kündigungsfrist: - Ablösung der tariflichen Regelung durch § 622 Abs. 2 BGB

Ziffer 11 des MTV-Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg, Tarifgebiet II, enthält keine eigenständige tarifliche Kündigungsfristenregelung, sondern nur einen deklaratorischen Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen. Die tarifliche Regelung wird deshalb durch die gesetzliche Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 07.10.1993 abgelöst.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; DDR-AGB § 55 Abs. 1 ; MTV-Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg Ziffer 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die anzuwendende Kündigungsfrist.

Die am 08.10.1958 geborene Klägerin war seit August 1985 als Arbeiterin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger mit einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von zuletzt 2.085 DM brutto beschäftigt.

Die Beklagte führt einen im Ostteil Berlins gelegenen Betrieb der Metall- und Elektroindustrie; sie ist Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. Die Klägerin ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall.