LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2011
15 Sa 533/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8437/09

Kündigungserklärungsfrist bei straftrechtlichen Ermittlungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 533/10

DRsp Nr. 2011/17817

Kündigungserklärungsfrist bei straftrechtlichen Ermittlungen

1. Da ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt sein Kündigungsrecht nicht verwirken kann, darf ein Kündigungsberechtigter den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7), er darf dann aber nicht zu einem beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Für den gewählten Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes, wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen neuen ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für die Kündigung nehmen.