LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2009
1 Sa 74/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; TV AL II § 45 Nr. 1; TV AL II § 45 Nr. 3; SchutzTV § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 134
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1385/08

Kündigungserklärungsfrist bei Einsichtnahme in Polizeibericht; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Zivilangestellten der US-Streitkräfte bei nicht ernstgemeinter Äußerung zum Mitführen einer Bombe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 74/09

DRsp Nr. 2009/23651

Kündigungserklärungsfrist bei Einsichtnahme in Polizeibericht; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Zivilangestellten der US-Streitkräfte bei nicht ernstgemeinter Äußerung zum Mitführen einer Bombe

1. Auch das Abwarten eines Polizeiberichtes kann ein sachlicher Grund für das Zuwarten mit der Kündigung sein, so dass insoweit nicht generell von einem willkürlichen Herausgreifen eines Zeitpunktes gesprochen werden kann; hat die Arbeitgeberin aber durch den Polizeibericht weder neue Tatsachen erfahren noch neue Beweismittel erlangt und ist auch keine Intensivierung des Tatverdachtes eingetreten, ist die alleinige Einsichtnahme in den Polizeibericht als Ausgangspunkt für den Anspruch der erfolgten Kündigung als willkürlich anzusehen.