LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2000
9 Sa 1899/99
Normen:
BGB §§ 164 174 611 Abs. 1 § § 620, 622 Abs. 5 Nr. 1 ; BUrlG § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Buchstabe b § 7 Abs. 4 § 11 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 43
BB 2000, 2263
DB 2000, 1972
LAGE § 174 BGB Nr. 11
MDR 2001, 43
NZA 2001, 37
NZA-RR 2000, 585
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - Urteil vom 5. August 1999 - 3 Ca 574/98,

Kündigungserklärung: Kündigungsbefugnis - Leiter einer Niederlassung eines Unternehmens des Transportgewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 9 Sa 1899/99

DRsp Nr. 2002/16969

Kündigungserklärung: Kündigungsbefugnis - Leiter einer Niederlassung eines Unternehmens des Transportgewerbes

»Der Leiter einer Niederlassung eines Unternehmens des Transportgewerbes ist regelmäßig nach der Verkehrsanschauung gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern als kündigungsberechtigt anzusehen.«

Normenkette:

BGB §§ 164 174 611 Abs. 1 § § 620, 622 Abs. 5 Nr. 1 ; BUrlG § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 Buchstabe b § 7 Abs. 4 § 11 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, sich daraus für den Kläger ergebende Vergütungsansprüche und Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

Der am 07. September 1961 geborene Kläger ist drei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Aufgrund des "befristeten Aushilfsarbeitsvertrags" vom 17. September 1998 war er seit dem 14. September 1998 zur Aushilfe als Kraftfahrer zu einer Vergütung von DM 2.800,00 brutto im Monat in der Niederlassung L der Beklagten in L beschäftigt (Bl. 6 und 7 d. A.). Dort sind etwa 70 Arbeitnehmer tätig. Der Arbeitsvertrag war für die Beklagte von deren Niederlassungsleiter R abgeschlossen, der auch Ansprechpartner des Klägers in Hinblick auf dessen arbeitsvertragliche Beziehungen zu der Beklagten war. § 6 AV lautet:

"...

§ 6 Dauer des Vertrages/Kündigung