1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.08.2011 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vor Betriebsübergang und hierbei um die Passivlegitimation des Betriebserwerbers.
Der 42jährige, ledige Kläger, Vater eines Kindes, war seit dem 20.04.1998 bei der Firma F S G als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zum 01.01.2000 ging der Betrieb der F S G auf die Beklagte zu 2) - die Firma S L - und V G - gemäß § 613 a BGB über. Hierzu verhält sich das Schreiben der Firma F S G vom 03.12.1999 an den Kläger.
Mit Schreiben vom 04.04.2011 kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2011.
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