LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2011
18 Sa 77/10
Normen:
AGG § 10 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 524/09

Kündigung; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl; Verschiebung der Altersgruppenbetroffenheit ; Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl; Leistungsträgerregelung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 77/10

DRsp Nr. 2012/4657

Kündigung; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl; Verschiebung der Altersgruppenbetroffenheit ; Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl; Leistungsträgerregelung

1. Eine Altersgruppenbildung soll als ein mögliches Instrument gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eine ausgewogene Personalstruktur im Betrieb sichern. Dieses sozialpolitisches Ziel ist kein rein dem Arbeitgeberinteresse dienendes Ziel. Es dient auch der Gesamtheit der Belegschaft. Es ist als legitimes Ziel der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 EG, bzw. § 10 AGG (entgegen Arbeitsgericht Siegburg 27. Januar 2010 - 2 Ca 2144/09 - LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 61). 2. Eine Altersgruppenbildung muss nicht starr in 10-Jahres-Schritten erfolgen. Gefordert wird lediglich ein in der Sache begründetes plausibles proportionales System. Dabei darf sich der Arbeitgeber auch von den Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt leiten lassen.