LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2000
16 Sa 925/00
Normen:
BGB §§ 130 242 620 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 68
AuR 2001, 36
BB 2001, 104
FA 2001, 63
LAGE § 130 BGB Nr. 21
MDR 2001, 145
NZA 2001, 408
ZTR 2001, 89
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 512/00

Kündigung: Zugang - Einwurf in den Briefschlitz der Haustür

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 925/00

DRsp Nr. 2002/3632

Kündigung: Zugang - Einwurf in den Briefschlitz der Haustür

1. Verfügt ein Haus mit mehreren Mietparteien über keine Briefkästen und erfolgt die Postzustellung üblicherweise durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefschlitz der Haustür, ist ein auf diesem Weg per Boten zugestelltes Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem zugegangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an. 2. Ist nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers sichergestellt, daß ihn die ihm auf diesem Weg zugestellte Post auch tatsächlich erreicht, kann er unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB nicht geltend machen, ein in den Briefschlitz eingeworfenes Kündigungsschreiben habe ihn nicht erreicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf AuR 1991, 249 - LAGE § 130 BGB Nr. 14).

Normenkette:

BGB §§ 130 242 620 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.