ArbG Essen, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 512/00
Kündigung: Zugang - Einwurf in den Briefschlitz der Haustür
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 925/00
DRsp Nr. 2002/3632
Kündigung: Zugang - Einwurf in den Briefschlitz der Haustür
1. Verfügt ein Haus mit mehreren Mietparteien über keine Briefkästen und erfolgt die Postzustellung üblicherweise durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefschlitz der Haustür, ist ein auf diesem Weg per Boten zugestelltes Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem zugegangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an.2. Ist nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers sichergestellt, daß ihn die ihm auf diesem Weg zugestellte Post auch tatsächlich erreicht, kann er unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nach § 242BGB nicht geltend machen, ein in den Briefschlitz eingeworfenes Kündigungsschreiben habe ihn nicht erreicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf AuR 1991, 249 - LAGE § 130BGB Nr. 14).