LAG Köln - Urteil vom 07.09.1995
10 Sa 564/95
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2690/94

Kündigung: Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, wenn sie die einzige bleibt

LAG Köln, Urteil vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 564/95

DRsp Nr. 2001/4278

Kündigung: Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, wenn sie die einzige bleibt

Für die Darlegung des dringenden betrieblichen Erfordernisses gelten strenge Anforderungen, wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe mit einer (einzigen) Kündigung eine Anpassung an die rückläufige Auftragsentwicklung vorgenommen.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolglos; das angefochtene Urteil war zu bestätigen.

Im Ergebnis muss es bei der Feststellung des angefochtenen Urteils verbleiben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom 29.09.1994 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31.10.1994 hinaus fortbesteht, weil dringende betriebliche Erfordernisse, welche der Weiterbeschäftigung der Klägerin in diesem Betrieb entgegengestanden hätten, seitens der Beklagten, die dazu die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sind (§ 1 Satz 2 KSchG).