LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2005
12 (11) Sa 115/05
Normen:
BAG § 626 ; KSchG § 1 ; StGB § 259 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 585
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2071/04

Kündigung wegen Mitverzehrs entwendeter Nahrungsmittel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 12 (11) Sa 115/05

DRsp Nr. 2005/9434

Kündigung wegen Mitverzehrs entwendeter Nahrungsmittel

»Der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber herausgegebene Verhaltensanordnung (hier: Verbot des Verzehrs von Ware ohne Vorliegen eines Kassenbons), u. U. verbunden mit ausdrücklicher Kündigungsandrohung bei Zuwiderhandlung, missachtet, rechtfertigt jedenfalls dann nicht "automatisch" eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn dem hohen Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers, fehlender Wiederholungsgefahr und fehlender Schädigung des Arbeitgebers im wesentlichen nur dessen Interesse an einer Generalprävention gegenüber steht (vgl. BAG v. 16.12.2004, 2 ABR 7/04, EzA, SD 2005, Nr. 5, 9).«

Normenkette:

BAG § 626 ; KSchG § 1 ; StGB § 259 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin, am 29.09.1947 geboren, verheiratet, GdB 20, ist seit dem 01.09.1978 bei der Beklagten in deren Warenhaus in N. beschäftigt. Sie war als Abteilungshilfe im Bereich Molkereiprodukte eingesetzt. Am 10.10.1992 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2002 bis 15.04.2005 und einer Freistellungsphase vom 16.04.2005 bis 30.09.2007.