A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin, am 29.09.1947 geboren, verheiratet, GdB 20, ist seit dem 01.09.1978 bei der Beklagten in deren Warenhaus in N. beschäftigt. Sie war als Abteilungshilfe im Bereich Molkereiprodukte eingesetzt. Am 10.10.1992 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2002 bis 15.04.2005 und einer Freistellungsphase vom 16.04.2005 bis 30.09.2007.
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