LAG Köln - Urteil vom 25.08.1995
13 Sa 440/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 1996, 975
LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 21
LAGE § 4 KSchG Nr. 30
NZA-RR 1996, 247
ZTR 1996, 230
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9816/92

Kündigung wegen langanhaltender Krankheit; Kündigungsschutzklage: Inhalt des Antrages

LAG Köln, Urteil vom 25.08.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 440/95

DRsp Nr. 2001/4272

Kündigung wegen "langanhaltender Krankheit"; Kündigungsschutzklage: Inhalt des Antrages

1. Zur "langanhaltenden Krankheit" als Kündigungsgrund: Bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis ist eine bei Kündigungsausspruch erst seit zwei Monaten andauernde Krankheit nicht "langanhaltend" im kündigungsrechtlichen Sinne. 2. Der Kündigungsschutzantrag "festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom ... noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und unverändert über den ... hinaus fortbesteht" wahrt nicht die Klagefrist des KSchG für spätere Kündigungen, wenn sich die Klagebegründung ausschließlich mit der bezeichneten Kündigung befasst - jedenfalls dann nicht, wenn die spätere Kündigung weder eine Prozesskündigung (in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz) noch eine bloße Wiederholungskündigung ist, sondern sich auf einen neuen Kündigungstatbestand stützt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1;

Tatbestand: