LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2012
10 Sa 496/11
Normen:
BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1467/10

Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; Fehlen eines Schonarbeitsplatzes; Unterrichtung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 496/11

DRsp Nr. 2012/4633

Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit; Fehlen eines Schonarbeitsplatzes; Unterrichtung des Betriebsrats

1. a) Zwar kommt bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht; vielmehr hat der Arbeitgeber hat alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. „freizumachen“. b) Eine Weiterbeschäftigung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es bereits an der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers für andere Arbeitsaufgaben fehlt.. 2. Har der Arbeitgeber in einem Anhörungsschreiben sämtliche Umstände vollständig mitgeteilt, ist dadurch die nach § 102 BetrVG erforderliche Unterrichtung des Betriebsrats erfolgt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Juli 2011, Az.: 11 Ca 1467/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 27.08.2010 zum 31.03.2011.