Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Juli 2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 27.08.2010 zum 31.03.2011.
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