LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2010
10 Sa 562/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 206/09

Kündigung wegen ausgiebiger Zigarettenpausen; unbegründete außerordentliche Kündigung aufgrund Interessenabwägung zugunsten des längjährig Beschäftigten; Herausnahme aus der Gleitzeit als mildere Maßnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 562/09

DRsp Nr. 2010/4313

Kündigung wegen ausgiebiger Zigarettenpausen; unbegründete außerordentliche Kündigung aufgrund Interessenabwägung zugunsten des längjährig Beschäftigten; Herausnahme aus der Gleitzeit als mildere Maßnahme

1. Da ein Arbeitnehmer keinen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung schuldet, kann die Arbeitgeberin zumindest verlangen, dass er die vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich einhält; nur für diesen Fall ist das vollständige Entgelt geschuldet. 2. Unterbricht der Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt er untätig, weil er sich privaten Dingen widmet, verletzt er seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. 3. Aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin in beschränktem Maße kurze Raucherpausen (von etwa ein bis zwei Zigaretten täglich) während der bezahlten Arbeitszeit duldet, kann der Arbeitnehmer nicht die Erlaubnis herleiten, Pausenzeiten nach Belieben in erheblichem zeitlichem Umfang auszunutzen; summieren sich die zusätzlichen Zigarettenpausen auf arbeitstäglich etwa 100 Minuten, kann der Arbeitnehmer nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Arbeitgeberin solche exzessiven Raucherpausen innerhalb der bezahlten Arbeitszeit duldet oder gestattet.