LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2009
9 Sa 181/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 620 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 5; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1666/08

Kündigung während der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 181/09

DRsp Nr. 2009/23647

Kündigung während der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis

1. Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit, die genauso lange dauert wie das zugleich vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis selbst, führt nicht zu einer Umgehung des § 14 TzBfG; § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG sieht für die mit Sachgrund erfolgende Befristung als gesetzlich anerkannten Befristungsgrund die Erprobung des Arbeitnehmers ausdrücklich vor. 2. Die gleichzeitige Vereinbarung einer Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit neben der Vereinbarung einer Befristung ist rechtlich nicht zu beanstanden; da der Zweck der Probezeit für den Arbeitnehmer darin besteht, die Arbeitsbedingungen zu erproben und sich bei negativem Ausgang mit kurzer Frist und ohne Vertragsbruch aus dem Arbeitsverhältnis lösen zu können, liegt eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.02.2009, Az.: 8 Ca 1666/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 620 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 5; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 3;

Tatbestand: