LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.01.2009
3 Sa 355/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 622 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1023/08

Kündigung während der Probezeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 355/08

DRsp Nr. 2009/6251

Kündigung während der Probezeit

1. Ist eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelung hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass sie ausdrücklich in einem Arbeitsvertrag erwähnt wird. 2. Ist eine Abkürzung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht vertraglich vereinbart, gilt für eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung der Grundsatz der Kündigungsfreiheit; wer aus einem geschützten Arbeitsverhältnis freiwillig ausscheidet und mit der neuen Arbeitgeberin nicht vereinbart, dass die Kündigung für eine gewisse Zeit ausgeschlossen ist, übernimmt das Risiko, dass ihm die neue Arbeitgeberin vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich kündigt. 3. Aus der Tatsache, dass eine mehrmonatige Probe- und Anlernzeit vereinbart wird, kann nicht entnommen werden, dass eine Arbeitgeberin die gesamte Probe- und Anlernzeit verstreichen lassen muss, bevor sie eine Kündigung aussprechen kann; gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann gerade "während" einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist gekündigt werden.

Tenor: