LAG Köln - Urteil vom 09.06.1995
4 Sa 51/95
Normen:
BAT § 18 Abs. 3 ; BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 69
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 48
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10816/93

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Köln, Urteil vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 51/95

DRsp Nr. 2001/4238

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Weder aus § 18 Abs. 3 BAT noch aus Treu und Glauben läßt sich die selbständige Pflicht eines Arbeitnehmers ableiten, bei unbefristet bescheinigter Arbeitsunfähigkeit allmonatlich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder nach Auslaufen der Lohnfortzahlung die Auszahlungsbelege der Krankenkasse vorzulegen.

Normenkette:

BAT § 18 Abs. 3 ; BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10816/93
Fundstellen
ARST 1996, 69
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 48