LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.1997
8 Sa 1673/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1799
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 40
FA 1998, 97
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57
NZA-RR 1997, 381
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1368/96

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Abbruchs Alkoholtherapie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 1673/96

DRsp Nr. 2002/8519

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Abbruchs Alkoholtherapie

Die Entscheidung des Arbeitnehmers, nach einer erfolgreichen Entziehungskur die zunächst aufgenommenen Besuche in einer Selbsthilfegruppe von anonymen Alkoholikern abzubrechen, weil er sich hiermit überfordert fühlt, gehört zum privaten Lebensbereich. Hiermit verletzt er keine Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Selbst wenn er dem Arbeitgeber, der einen solchen Besuch einer Selbsthilfegruppe verlangt, vortäuscht, er setze diese Besuche fort, rechtfertigt dies keine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 04.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1368/96
Fundstellen
BB 1997, 1799
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 40
FA 1998, 97
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57
NZA-RR 1997, 381