LAG Hamm - Urteil vom 30.05.1996
4 Sa 2342/95
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
NZA 1997, 1056
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1893/95

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - negative Zukunftsprognose

LAG Hamm, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 2342/95

DRsp Nr. 2001/5865

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - negative Zukunftsprognose

1. Auch die verhaltensbedingte Kündigung ist zukunftsbezogen. Die negative Zukunftsprognose läßt sich bei der verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung aus der Beharrlichkeit vergangener Pflichtverletzungen und der Höhe des Verschuldens des Arbeitnehmers ableiten. In der Regel wird erst nach einer vergeblichen Abmahnung die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß sich der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird. 2. Eine wirksame Abmahnung muß folgende wesentliche Bestandteile haben: die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens, die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung, die eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten, die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für die Wiederholungsfall.