LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.08.2002
2 Sa 150/02
Normen:
KSchG § 1 ; BAT § 8 Abs. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 50
BB 2004, 1506
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2968 b/01

Kündigung; verfassungsrechtliche Meinungsäußerung; außerdienstliches Verhalten; öffentlicher Dienst

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 150/02

DRsp Nr. 2004/1785

Kündigung; verfassungsrechtliche Meinungsäußerung; außerdienstliches Verhalten; öffentlicher Dienst

»1. Bezeichnet ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in einer außerdienstlich verfassten und - u.a. im Internet - verbreiteten Pressemitteilung die Anschläge des 11.9.2001 u.a. als "längst überfällige Befreiungsaktion", so billigt er damit die Terroranschläge. 2. Ein derartiges Verhalten ist als ein Angriff auf die Menschenwürde der Opfer und ihrer Hinterbliebenen zu bewerten und nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung wegen des hierdurch entstandenen Vertrauensverlustes zu kündigen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BAT § 8 Abs. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 11.10.2001.

Der Kläger ist 47 Jahre alt. Von Beruf ist er Umweltschutztechniker. Bei der Beklagten ist er seit dem 1.9.1989 als Sachbearbeiter im Bereich Umweltschutz beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung.