Zwischen dem am 19.09.1953 geborenen Kläger und der Beklagten, die das Einzelunternehmen ""f. n. c. e.Kfr." betreibt, bestand seit dem 01.01.2001 bzw. seit dem 01.01.2002 - nach näherer Maßgabe der jeweiligen Angaben der Parteien - ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zahlte dem Kläger - zuletzt für den Monat März 2005 - eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto. Dem Kläger stand ein Firmenwagen der Beklagten (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung. Außerdem stellte die Beklagte dem Kläger eine kostenlose Unterkunft/Wohnung in der K.-Straße in E.-Stadt zur Verfügung. Den Nutzungs- bzw. steuerlichen Wert dieser Wohnung geben die Parteien mit ca. 500,00 Euro bzw. 550,00 Euro monatlich an.
Neben ihrer Inhaberschaft hinsichtlich "f. n. c. e.Kfr." ist die Beklagte (Allein-)Gesellschafterin der US-amerikanischen Gesellschaft "f. n. c. company" (eingetragen im Handelsregister Delaware, USA). Anfang Januar 2004 schied die Beklagte als Gesellschafterin aus der (weiteren) Gesellschaft "CCP International Company Inc." aus. Der Kläger hat - nach seinen Angaben - im Rahmen seines Betriebswirtschaftsstudiums ein Hauptdiplom in "Betrieblicher Steuerlehre" abgelegt.
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