BAG - Urteil vom 10.05.2007
2 AZR 626/05
Normen:
BGB § 626 ; Abkommen zum Schutz der Mitarbeiter im D-Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen (Schutzabkommen) (vom 18. April 1980 i.d.F. vom 1. Oktober) 1995 § 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 626 BGB Unkündbarkeit
AuR 2007, 364
BAGE 122, 264
DB 2007, 2488
JR 2008, 308
MDR 2007, 1381
NZA 2007, 1278
ZIP 2008, 334
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1477/04
ArbG Köln, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 14003/03

Kündigung; Tarifrecht; Prozessrecht - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht bei Vorliegen konzernweit geltender kollektivrechtlicher Regelungen (MTV, TV-Schutz, Interessenausgleich); Anspruch auf Verschaffung eines Arbeitsplatzes bei anderem Konzernunternehmen; Wahlschuld

BAG, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 626/05

DRsp Nr. 2007/16335

Kündigung; Tarifrecht; Prozessrecht - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht bei Vorliegen konzernweit geltender kollektivrechtlicher Regelungen (MTV, TV-Schutz, Interessenausgleich); Anspruch auf Verschaffung eines Arbeitsplatzes bei anderem Konzernunternehmen; Wahlschuld

»Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.«

Orientierungssätze: 1. Ist ein Betriebsratsmitglied tariflich ordentlich unkündbar, so ist seine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG nicht nach § 103 BetrVG zustimmungsbedürftig.