Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2006 -
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach erneuter Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht weiterhin um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der am xx xx xxxx geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war bei der Beklagten, die Kunststofflösungen entwickelte und regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, seit dem 01. September 2003 als Projektleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 7.025,67 € beschäftigt. In diesem Gehalt ist der vermögenswerte Vorteil der Befugnis enthalten, den Dienstwagen auch privat zu nutzen.
Der Kläger arbeitete bis zum 30. Juni 2005 in A. Nachdem diese Außenstelle der Beklagten unstreitig geschlossen wurde, arbeitete er ganz überwiegend von seiner Wohnung aus, wo er ein so genanntes Home-Office unterhielt, sowie teilweise auch am Sitz der Beklagten in B.
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