LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.06.1995
5 Sa 345/94
Normen:
BGB §§ 242, 315 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 177

Kündigung: Sozialauswahl bei Bedarfskündigung - Willkürverbot

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 345/94

DRsp Nr. 2001/4124

Kündigung: Sozialauswahl bei Bedarfskündigung - Willkürverbot

1. Eine notwendige Auswahlentscheidung im Rahmen einer Bedarfskündigung nach dem Einigungsvertrag findet trotz der Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 3 KSchG nicht im rechtsfreien Raum statt. Das sich aus §§ 315 Abs. 1, 242 BGB ergebende Willkürverbot verlangt vom öffentlichen Arbeitgeber im Rahmen der Auswahl eine sachlich begründete Entscheidung. 2. Die danach vorzunehmende Abwägung der sozialen Belange der potentiell von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer hat sich im wesentlichen an den anerkannten Grundsätzen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zu orientieren. 3. Es bleibt unentschieden, ob die Stellung der Alleinerziehenden vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG positive Berücksichtigung gegenüber Verheirateten finden kann.

Normenkette:

BGB §§ 242, 315 Abs. 1 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die ... auf Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 2 EV) stützt.