BAG - Urteil vom 13.05.2004
2 AZR 36/04
Normen:
BGB § 626 ; SGB IX § 91 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 436
BAGReport 2004, 370
DB 2004, 2273
NZA 2004, 1271
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 774/03
ArbG Düsseldorf, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8086/02

Kündigung; Schwerbehindertenrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich ordentlich unkündbarer, schwerbehinderter Arbeitnehmerin wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit; unverzüglicher Ausspruch der Kündigung nach § 91 Abs. 5 SGB IX nach Zustimmung des Integrationsamtes und nachträglicher Beteiligung des Personalrats bei Vorliegen eines Dauertatbestandes [Arbeitsunfähigkeit]

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 36/04

DRsp Nr. 2004/14630

Kündigung; Schwerbehindertenrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich ordentlich unkündbarer, schwerbehinderter Arbeitnehmerin wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit; unverzüglicher Ausspruch der Kündigung nach § 91 Abs. 5 SGB IX nach Zustimmung des Integrationsamtes und nachträglicher Beteiligung des Personalrats bei Vorliegen eines Dauertatbestandes [Arbeitsunfähigkeit]

Orientierungssätze: 1. Krankheit ist nicht grundsätzlich als wichtiger Grund iSd. § 626 BGB ungeeignet. 2. An die Bemühungen des Arbeitgebers, für den zur Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, sind erhebliche Anforderungen zu stellen. 3. Den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, trifft allerdings die Obliegenheit, an den Versuchen des Arbeitgebers, für ihn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, selbst kooperativ mitzuwirken.

Normenkette:

BGB § 626 ; SGB IX § 91 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.