BAG - Urteil vom 12.05.2005
2 AZR 159/04
Normen:
BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 91 Abs. 1 § 85 § 88 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3514
NZA 2005, 1173
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1588/03
ArbG Essen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2162/03

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin; Zustimmung des Integrationsamtes; Erfordernis des Vorliegens eines förmlichen (schriftlichen) Beschlusses über die Zustimmung bei Ausspruch der Kündigung

BAG, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 159/04

DRsp Nr. 2005/12777

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmerin; Zustimmung des Integrationsamtes; Erfordernis des Vorliegens eines förmlichen (schriftlichen) Beschlusses über die Zustimmung bei Ausspruch der Kündigung

Orientierungssätze: 1. Die Regelung des § 91 SGB IX gilt auch für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung bereits dann erklären, wenn die Zustimmungsentscheidung vom Integrationsamt iSd. § 91 Abs. 3 SGB IX "getroffen" ist und das Integrationsamt sie dem Arbeitgeber mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat. Anders als bei einer ordentlichen Kündigung bedarf es der Zustellung der - schriftlichen - Entscheidung des Integrationsamtes vor dem Zugang der Kündigungserklärung nicht. § 91 SGB IX enthält eine von § 88 SGB IX abweichende, speziellere Regelung. 3. Die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes muss im Zeitpunkt ihrer mündlichen Mitteilung an den Arbeitgeber nicht schriftlich vorliegen; es reicht aus, dass sie tatsächlich "getroffen" worden war.

Normenkette:

BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 91 Abs. 1 § 85 § 88 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.