BAG - Urteil vom 01.03.2007
2 AZR 525/05
Normen:
KSchG § 4 ; PartGG (v. 27. Juli 1994; BGBl. I S. 1744) § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2007, 234
AuA 2007, 628
AuR 2007, 135
AuR 2007, 286
BAG-Pressemitteilung Nr. 18/07
DB 2007, 1416
NJW 2007, 2877
NZA 2007, 1013
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 17/10 Sa 2021/03 - 12.8.2005,
ArbG Darmstadt, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 269/03

Kündigung; Prozessrecht - Kündigungsschutzklage; Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung durch Partnerschaftsgesellschaft als Arbeitgeberin; Wahrung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG durch Erhebung einer gegen die Partner als Einzelpersonen gerichteten Klage; keine Auslegung der Klageschrift als gegen die Partnerschaft gerichtet bei vom Kläger zunächst vertretener Auffassung, die Klage könne auch gegen die Partner selbst gerichtet werden

BAG, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 525/05

DRsp Nr. 2007/5800

Kündigung; Prozessrecht - Kündigungsschutzklage; Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung durch Partnerschaftsgesellschaft als Arbeitgeberin; Wahrung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG durch Erhebung einer gegen die Partner als Einzelpersonen gerichteten Klage; keine Auslegung der Klageschrift als gegen die Partnerschaft gerichtet bei vom Kläger zunächst vertretener Auffassung, die Klage könne auch gegen die Partner selbst gerichtet werden

Orientierungssätze:1. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen, auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an.2. Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung regelmäßig möglich.