BAG - Urteil vom 25.03.2004
2 AZR 399/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BMT-G II §§ 53 54 ; KSchG § 4 S. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2437
NZA 2004, 1216
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 16/12 Sa 1280/02 - 31.3.2003,
ArbG Marburg, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/01

Kündigung; Prozessrecht - Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei dauerndem Unvermögen einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung; Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzverfahren

BAG, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 399/03

DRsp Nr. 2004/14631

Kündigung; Prozessrecht - Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei dauerndem Unvermögen einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung; Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzverfahren

Orientierungssätze: 1. Mit der Rechtskraft des einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils ist festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu einem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist. Damit steht zugleich fest, dass zumindest im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien bestanden hat. 2. Ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zum vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, erfasst grundsätzlich auch die Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Kündigungen oder sonstige Auflösungstatbestände beendet worden ist. 3. Bei einem dauernden Unvermögen des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung handelt es sich um einen Dauertatbestand, bei dem es für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 53 Abs. 2 Satz 1 BMT-G-II (§ 626 Abs. 2 BGB) ausreichend ist, dass der Zustand auch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung noch angehalten hat.