LAG Berlin - Urteil vom 11.05.1995
7 Sa 146/94
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 12357/94

Kündigung: ordentliche personenbedingte Kündigung wegen Falschbeantwortung nach Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 146/94

DRsp Nr. 2001/12017

Kündigung: ordentliche personenbedingte Kündigung wegen Falschbeantwortung nach Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

Die Nichtbeantwortung der Fragen nach einer Tätigkeit für das frühere MfS und der Abgabe einer Verpflichtungserklärung für dieses Ministerium steht der Falschbeantwortung (wahrheitswidrigen Verneinung) dieser Fragen gleich. Sie kann bei einem Hochschuldozenten ein personenbedingter Grund zur Kündigung wegen fehlender persönlicher Eignung sein.

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger war seit dem 1. August 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Februar 1988 wurde er zum Hochschuldozenten berufen.