LAG Hamm - Urteil vom 13.06.2008
13 Sa 244/08
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 688
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 1073/07 - 13.12.2007,

Kündigung; ordentlich; Betriebsratsmitglied; Stilllegung; Betriebsabteilung; Übernahme; höherwertig; Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 244/08

DRsp Nr. 2008/18362

Kündigung; ordentlich; Betriebsratsmitglied; Stilllegung; Betriebsabteilung; Übernahme; höherwertig; Arbeitsplatz

»Anlässlich der Schließung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht verpflichtet, ein davon betroffenes Betriebsratsmitglied auf einen höherwertigen Arbeitsplatz in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen der Stilllegung einer Betriebsabteilung um die Möglichkeiten der Übernahme in andere Betriebsabteilungen.

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, unterhält bundesweit 58 Niederlassungen, sogenannte Vertriebsdirektionen, unter anderem in M1, wo zuletzt 80 Mitarbeiter tätig waren. Dort kam auch der seit dem 01.09.1973 beschäftigte Kläger, geboren am 29.04.1957, seiner halbtags arbeitenden Ehefrau und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, zum Einsatz, und zwar zuletzt als Außendienstpartner (ADP) mit einem Bruttomonatsverdienst von 3.305,20 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des privaten Versicherungsgewerbes Anwendung, unter anderem das Rationalisierungsschutzabkommen - im folgendem kurz: RSchA (Bl. 47 ff. d. A.).

Der Kläger ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender des für die Vertriebsdirektion M1 gewählten Betriebsrates.