LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2005
8 Sa 1839/04
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 98/04

Kündigung nach Tätlichkeit gegenüber Kollegen bei jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1839/04

DRsp Nr. 2005/14260

Kündigung nach Tätlichkeit gegenüber Kollegen bei jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit

»Tätlichkeiten (Ohrfeigen) gegenüber einem Kollegen konnten bei einem 57-jährigen Arbeitnehmer nach über 30jähriger Betriebszugehörigkeit aufgrund der Interessenabwägung keine außerordentliche aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der 1946 geborene, verheiratete Kläger trat im September 1973 zunächst als Auszubildender in die Dienste der Beklagten. Dort war er zuletzt als Kraftfahrzeugmechaniker mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.400,00 beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit einem in der Materialausgabe beschäftigten Mitarbeiter hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 14.04.2004 zu einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung gegenüber dem Kläger an. Unter dem 15.04.2004 vermerkte der Betriebsratsvorsitzende auf dem Anhörungsschreiben, dass der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zustimme "nach Absprache mit dem Betriebsrat".