LAG Hamm - Urteil vom 29.02.1996
4 Sa 289/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 163

Kündigung: mangelnde bzw. fehlende Eignung

LAG Hamm, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 289/95

DRsp Nr. 2001/5895

Kündigung: mangelnde bzw. fehlende Eignung

1. a) Mangelnde oder fehlende Eignung des Arbeitnehmers für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung kann einen personenbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen. Dabei ist zur Abgrenzung folgendes zu beachten. b) Fälle mangelnder Eignung liegen vor, wenn dem Arbeitnehmer objektive Voraussetzungen oder subjektive Eigenschaften fehlen, die für eine ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich sind. c) Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften nicht in der Lage ist, die Leistung eines vergleichbaren durchschnittlichen Arbeitnehmers zu erreichen. Deshalb begründet fehlende Eignung - ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers - eine Art absolut vertragswidrigen Zustand, während mangelnde Leistungsfähigkeit gleichsam einen relativ vertragswidrigen Zustand darstellt.