LAG Hamm - Urteil vom 18.04.1996
4 Sa 1668/95
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 69

Kündigung: Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1668/95

DRsp Nr. 2001/5877

Kündigung: Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung

1. Weder der Verdacht strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellen Dauerzustände dar, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung auszusprechen.