LAG Köln - Urteil vom 14.09.1995
10 Sa 509/95
Normen:
BPersVG § 91 Abs. 1 Nr. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 279
PersR 1996, 249
ZTR 1996, 134
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1733/94

Kündigung: Kündigung wegen Schließung der Auslandsdienststelle

LAG Köln, Urteil vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 509/95

DRsp Nr. 2001/4283

Kündigung: Kündigung wegen Schließung der Auslandsdienststelle

Die Ausnahme für Ortskräfte in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verstößt nicht gegen Art. 3 oder Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht als mittelbare Diskriminierung von Frauen gegen Art. 119 EG-Vertrag.

Normenkette:

BPersVG § 91 Abs. 1 Nr. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen (Lebensalter über 50) waren jeweils seit 1968, 1982 bzw. 1969 als sogenannte Ortskräfte im Sekretariat- bzw. Schreibdienst des Generalkonsulats Lille tätig; auf die Arbeitsverhältnisse sind vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des Tarifvertrages für Angestellte im Ausland (TVAngAusl) und der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden (Kopien der schriftlichen Arbeitsverträge Blatt 13, 28, 46 bis 48 d.A.).

Mit dem Drahterlass vom 07.03.1994 (Ablichtung Blatt 11 ff. d.A.) ging bei dem Generalkonsulat die Mitteilung ein, dass der Bundesminister des Auswärtigen am 05.02.1994 entschieden habe, das Genaralkonsulat Lille zum 30. November 1994 zu schließen. Die Schließung ist inzwischen tatsächlich erfolgt.

Mit Schreiben vom 24.05.1994 erklärte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen gemäß § 11 TVAngAusl zum 30.11.1994.