LAG Hamm - Urteil vom 11.07.1996
4 Sa 53/96
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; SGB VI § 43 Abs. 1, §§ 44, 63, 67 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 69
VersorgW 1997, 143

Kündigung: Kündigung wegen Krankheit bei Berufsunfähigkeitsrente

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 53/96

DRsp Nr. 2001/5851

Kündigung: Kündigung wegen Krankheit bei Berufsunfähigkeitsrente

1. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer gem. Bescheid der LVA bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, rechtfertigt in Bezug auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit noch nicht die negative Gesundheitsprognose und ist nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche, krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers geeignet. Dies folgt aus dem grundlegenden Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Beide Rentenarten unterscheiden sich nicht nur nach dem Grad ihrer wirtschaftlichen Absicherung, sondern auch in ihren Anforderungen an das zur Rentengewährung führende Leistungsvermögen. 2. Bei Erfüllung der sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit ein Versicherter, der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben und für den auch keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr in Betracht kommen. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen schließen es nicht aus, dass der Betroffene noch imstande ist, andere Tätigkeiten ohne Einschränkungen zu verrichten.