LAG Berlin - Urteil vom 08.05.1995
9 Sa 144/94
Normen:
BAT-O; DDR-AGB § 55 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr 1 Abs 4 Nr 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 26826/93

Kündigung: Kündigung nach Einigungs-Vertrag wegen mangelnden Bedarfs im Hochschulbereich

LAG Berlin, Urteil vom 08.05.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 144/94

DRsp Nr. 2001/9120

Kündigung: Kündigung nach Einigungs-Vertrag wegen mangelnden Bedarfs im Hochschulbereich

1. Zu den Anforderungen an eine Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnden Bedarfs bei wissenschaftlichen Mitarbeitern im Universitätsbereich.2. Die Kündigungsfrist bestimmte sich weiterhin nach § 55 AGB-DDR, es sei denn, der BAT-O findet Anwendung.

Normenkette:

BAT-O; DDR-AGB § 55 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kapitel XIX A III Nr 1 Abs 4 Nr 2;

Tatbestand:

Die 1938 geborene, ledige Klägerin trat am 1. September 1962 als Pflichtassistentin am in die Dienste der Beklagten, wurde ab 1. September 1963 als wissenschaftliche Assistentin beschäftigt und nahm am 1. September 1969 ihre Tätigkeit als Fachärztin für Gerichtliche Medizin am sie am 3, März 1965 promoviert worden war (Promotion A). Seit 1980 konnte die Klägerin nicht mehr mit gerichtsärztlichen Versorgungsaufgaben betraut worden. Sie leistete weder Bereitschaftsdienste mit Einsätzen an Tat- oder Fundorten noch untersuchte sie Lebende oder Tote noch erstellte sie Gutachten in schriftlicher Form oder mündlich als Sachverständige vor Gericht, Ihr wurde seinerzeit die Arbeitsaufgabe der Testserenherstellung und Tierimmunisierung übertragen. Sie war ausschließlich mit Forschungsaufgaben betraut.