Die 1938 geborene, ledige Klägerin trat am 1. September 1962 als Pflichtassistentin am in die Dienste der Beklagten, wurde ab 1. September 1963 als wissenschaftliche Assistentin beschäftigt und nahm am 1. September 1969 ihre Tätigkeit als Fachärztin für Gerichtliche Medizin am sie am 3, März 1965 promoviert worden war (Promotion A). Seit 1980 konnte die Klägerin nicht mehr mit gerichtsärztlichen Versorgungsaufgaben betraut worden. Sie leistete weder Bereitschaftsdienste mit Einsätzen an Tat- oder Fundorten noch untersuchte sie Lebende oder Tote noch erstellte sie Gutachten in schriftlicher Form oder mündlich als Sachverständige vor Gericht, Ihr wurde seinerzeit die Arbeitsaufgabe der Testserenherstellung und Tierimmunisierung übertragen. Sie war ausschließlich mit Forschungsaufgaben betraut.
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